Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 festgestellt, dass die Vorschriften in § 10 des Einkommensteuergesetzes zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Sie gewährleisten nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Das sollte künftig geändert werden. Zur Umsetzung seiner Entscheidung hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Januar 2010 eingeräumt. Mit dem Bürger-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag fristgerecht umgesetzt.
Ab 2010 können die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung besser von der Steuer abgesetzt werden. Hiervon profitieren sowohl privat sowie auch gesetzlich Versicherte. Es können zudem auch weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, wie z.B. Prämien für die Haftpflichtversicherung.
Ja.
Der Entscheidung lag zwar der Fall eines Privatversicherten zugrunde; allerdings gelten die Grundaussagen des Beschlusses für privat und gesetzlich Krankenversicherte gleichermaßen, worauf das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat.
Alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewendeten Beiträge für eine "Basisabsicherung" können als Sonderausgaben angesetzt werden (Zusatzleistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen, z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer gehören nicht dazu).
Eine Basiskrankenversicherung ist ein Versicherungsschutz, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung - z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer - sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu.
„Basistarif“ und „Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts“ sind nicht dasselbe.
1) Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich.
2) Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (= Basisabsicherung) .
Nein.
„Basistarif“ und „Basisabsicherung“ im Sinne des Einkommensteuerrechts sind nicht dasselbe. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif.
Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Telefon: | 01801 / 228 366 * |
| 089 / 6787-1111 | |
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Montag bis Freitag |
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| Fax: | 01801 / 228 329 * |
| E-Mail: |
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* Festnetz: |