Mehr Infos auf Klick!

Abläufe und Organisation

Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen?

Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt. 
  • Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z.B. Selbstzahlern) übermittelt der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Daten an die Finanzverwaltung.
  • Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt.
  • Die Daten der privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten werden durch die Versicherungsunternehmen übermittelt.
Die privaten Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit.

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich z.B. um eventuelle Zusatzbeiträge, die durch die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vom Steuerpflichtigen erhoben wurden.

Wie erfährt der Arbeitgeber von der Höhe der geleisteten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Den Nachweis erhält er automatisch von seiner Krankenkasse.

Wann werden die Krankenversicherungs-Beiträge vom Finanzamt berücksichtigt?

Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die im betreffenden Jahr tatsächlich bezahlt oder erstattet wurden. Das bedeutet: Ein Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung oder nicht bezahlte Beiträge reduzieren den steuerlich absetzbaren Betrag.

Wird ein Teil der Beiträge im Jahr 2010 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Beitragsrückstand aus dem Jahr 2009, der im Jahr 2010 beglichen wird, kann allerdings 2010 steuerlich geltend gemacht werden.

Wird die Steuerentlastung monatlich abgezogen?

Ja.
Die höheren Abzugsbeträge sind bereits in der aktuellen Lohnsteuertabelle 2010 zusammengefasst. Dadurch verringert sich bereits ab Januar 2010 der Lohnsteuerabzug.

  • nach oben
  • Seite drucken
  • Seite merken
  • Seite weiterempfehlen
  • Schriftgröße verringern
  • Schriftgröße erhöhen

Unser Angebot

Online-Rechner

Newsletter abonnieren

Volltextsuche

Ihr Berater vor Ort

Weiterführende Seiten

So erreichen Sie uns

Telefon: 01801 / 228 366 *
  089 / 6787-1111
 

Montag bis Freitag
07:00 bis 18:00 Uhr

Fax: 01801 / 228 329 *
E-Mail:

 

* Festnetz:
3,9 Cent/Min.
Mobilfunknetz:
max. 42 Cent/Min.

© Bayerische Beamten Versicherungen