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Steuerliche Aspekte

Was ist unter „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

Seit 2005 wird vom Finanzamt eine "Günstigerprüfung" durchgeführt, um eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber der Regelung von vor 2005 zu vermeiden. Der Steurpflichtige erhält den alten Versicherungsabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.

Erläuterung:
Bis zum 31.12.2004 wurden alle geleisteten Vorsorgeaufwendungen addiert und konnten in der Regel bis zu einer Obergrenze von 2.001 EUR (Arbeitnehmer) und 5.069 EUR (Selbstständige) vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.

Seit 2005, mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes, wird in der Einkommensteuer unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerkes) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Die Beiträge zur Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung sind zu einem sukzessiven, über die Jahre steigenden Prozentsatz absetzbar (im Jahr 2010 zu 70%).
Die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen konnten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.400 Euro (Selbständige) steuermindernd geltend gemacht werden.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, 
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, 
  • Haftpflichtversicherungen, 
  • Unfall- und Arbeitslosenversicherungen, 
  • Risikolebensversicherungen und 
  • Rentenversicherungen (unter bestimmten Voraussetzungen).
Seit 01.01.2010 änderte sich durch das Bürger-Entlastungsgesetz die steuerliche Absetzbarkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

So wurden die Höchstgrenzen um 400 Euro auf 1.900 EUR (Arbeitnehmer) und 2.800 Euro (Selbständige) erhöht. Allerdings gelten für die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung diese Höchstgrenzen nicht mehr. Das heißt, auch Beiträge über 1.900 bzw. 2.800 Euro können in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Alle weiteren "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" können allerdings nur noch dann abgesetzt werden, wenn mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung die genannten Höchstbeträge nicht erreicht bzw. überschritten werden. Dann können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe des Differenzbetrags bis zu den Höchstbeträgen angesetzt werden.

Die Günstigerprüfung kann dazu führen, dass der/die Steuerpflichtige im Einzelfall durch das Bürgerentlastungsgesetz keine unmittelbaren Steuervorteile hat. Die Günstigerprüfung läuft bis 2019, wobei ab 2011 die nach altem Recht bestehenden Obergrenzen sukzessive reduziert werden.

Wie werden Vorsorgeaufwendungen ab 2010 im Vergleich zu 2009 behandelt?

Für 2009:
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen sind seit 2005 nur in engen Grenzen Sonderausgaben.

Die Höchstbeträge liegen bei

  • 1500 Euro für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Ehepartner,
  • 2400 Euro für Selbstständige, für nicht berufstätige, privatversicherte Ehepartner und für Ehepartner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch.
Für Ehepaare verdoppeln sich diese Beträge.

Ab 2010: 
Seit 2010 sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Grundversorgung in voller Höhe Sonderausgaben. Im Gegenzug zählen Beiträge wie z.B. für die Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung nicht mehr mit. Die Kosten dafür sind nur noch Sonderausgaben, wenn Steuerzahler für die Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung weniger als diese Beträge ausgeben. Das heißt, Versicherte können Ausgaben z.B. für Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen nur noch soweit mit abrechnen, bis folgende Höchstbeträge ausgeschöpft sind:

  • 1900 Euro für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Partner.
  • 2800 Euro für Selbstständige, für nicht berufstätige, privatversicherte Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch.
Für Ehepaare verdoppeln sich diese Beträge.

Günstigerprüfung sichert alte Vorteile:
Wer eine Steuererklärung macht, erhält den alten Versicherungsabzug aus der Zeit vor 2005, wenn er günstiger ist. Er schließt auch die gesetzliche Rentenversicherung und berufliche Versorgungswerke ein. Versicherungsausgaben werden bis 5736 Euro im Jahr berücksichtigt: Die ersten 4402 Euro erkennt das Finanzamt voll an. Weitere 1334 Euro zählen zur Hälfte.

In welcher Höhe können Krankenversicherungs-Beiträge berücksichtigt werden?

Alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge können als Sonderausgaben angesetzt werden (Ausnahme: Zusatzleistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen, z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).

Kann die Kranken- und Pflegeversicherung für Familienangehörige abgesetzt werden?

Ja, absetzbar sind die Beiträge für

  • den Versicherungsnehmer selbst,
  • den Ehegatten,
  • den eingetragenen Lebenspartner,
  • die unterhaltsberechtigten Kinder.

Kann der Beitrag für Krankengeld abgesetzt werden?

Nein.
Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt.
Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 % ermittelt.

Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlich berücksichtigt werden?

Nein.
Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).

Welche Auswirkungen hat ein Selbstbehalt?

Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Also ohne Selbstbehalt.
Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.

Wird auch ein Zusatzbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt?

Ja.
Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein gegebenenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung erhobener Zusatzbeitrag.

Können neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung weitere Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden?

Ja.
Alle Versicherten, die wenig für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, können noch weitere Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Das bedeutet, wer die neuen Höchstbeträge (siehe unten) für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht mit Beiträgen seiner Kranken- und Pflegeversicherung
ausschöpft, kann noch die Beiträge zu den folgenden privaten Versicherungen bis zu den Höchstbeträgen steuerlich absetzen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung 
  • Unfallversicherung 
  • Haftpflichtversicherung 
  • Arbeitslosenversicherung 
  • Altverträge Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zu 88 %

Wird es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen kommen?

Nein.
Das Bürger-Entlastungsgesetz lässt die nach geltendem Recht im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (z. B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) weiterhin zum Abzug zu.

Die für das Kalenderjahr 2009 geltenden Höchstbeträge werden ab 2010 angehoben:

  • Für Arbeitnehmer/Beamte/Rentner von 1.500 Euro auf 1.900 Euro,
  • für Selbstständige/Gewerbetreibende von 2.400 Euro auf 2.800 Euro.
Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich genommen diese Höchstbeträge, können diese Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang abgesetzt werden.

Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus. Um mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern, wird weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige erhält automatisch den alten Versicherungsabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.

Werden alle Steuerpflichtigen entlastet?

Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen.

Begünstigt sind z.B. Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen. Zudem werden Unterhaltsverpflichtete entlastet, nämlich dann, wenn ihre Unterhaltsleistungen die bisherigen Höchstbeträge von 13.805 Euro beim sogenannten begrenzten Realsplitting bzw. von 7.680 Euro beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen übersteigen. Steuerpflichtige, bei denen bereits im geltenden Recht die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, können von der Anhebung der Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um 400 Euro profitieren.

Wird die Steuerentlastung bei einer Einkommenssteuervorauszahlung berücksichtigt?

Ja.
Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt.
In der Anfangszeit ist eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen.

Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt.

Dieses Verfahren weicht allerdings von dem im Lohnsteuerabzugsverfahren ab. Dort wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge abgestellt.

Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat.

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