Seit 2005 wird vom Finanzamt eine "Günstigerprüfung" durchgeführt, um eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber der Regelung von vor 2005 zu vermeiden. Der Steurpflichtige erhält den alten Versicherungsabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.
Erläuterung:
Bis zum 31.12.2004 wurden alle geleisteten Vorsorgeaufwendungen addiert und konnten in der Regel bis zu einer Obergrenze von 2.001 EUR (Arbeitnehmer) und 5.069 EUR (Selbstständige) vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
Seit 2005, mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes, wird in der Einkommensteuer unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerkes) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Die Beiträge zur Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung sind zu einem sukzessiven, über die Jahre steigenden Prozentsatz absetzbar (im Jahr 2010 zu 70%).
Die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen konnten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.400 Euro (Selbständige) steuermindernd geltend gemacht werden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu
Für 2009:
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen sind seit 2005 nur in engen Grenzen Sonderausgaben.
Die Höchstbeträge liegen bei
Alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge können als Sonderausgaben angesetzt werden (Ausnahme: Zusatzleistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen, z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Ja, absetzbar sind die Beiträge für
Nein.
Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt.
Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 % ermittelt.
Nein.
Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).
Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Also ohne Selbstbehalt.
Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.
Ja.
Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein gegebenenfalls von der gesetzlichen Krankenversicherung erhobener Zusatzbeitrag.
Ja.
Alle Versicherten, die wenig für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, können noch weitere Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Das bedeutet, wer die neuen Höchstbeträge (siehe unten) für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht mit Beiträgen seiner Kranken- und Pflegeversicherung
ausschöpft, kann noch die Beiträge zu den folgenden privaten Versicherungen bis zu den Höchstbeträgen steuerlich absetzen:
Nein.
Das Bürger-Entlastungsgesetz lässt die nach geltendem Recht im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (z. B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) weiterhin zum Abzug zu.
Die für das Kalenderjahr 2009 geltenden Höchstbeträge werden ab 2010 angehoben:
Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen.
Begünstigt sind z.B. Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen. Zudem werden Unterhaltsverpflichtete entlastet, nämlich dann, wenn ihre Unterhaltsleistungen die bisherigen Höchstbeträge von 13.805 Euro beim sogenannten begrenzten Realsplitting bzw. von 7.680 Euro beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen übersteigen. Steuerpflichtige, bei denen bereits im geltenden Recht die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, können von der Anhebung der Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um 400 Euro profitieren.
Ja.
Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt.
In der Anfangszeit ist eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen.
Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt.
Dieses Verfahren weicht allerdings von dem im Lohnsteuerabzugsverfahren ab. Dort wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge abgestellt.
Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat.
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