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Wichtige Informationen zum Bürger-Entlastungsgesetz

Seit 01.01.2010 gelten im Rahmen des Bürger-Entlastungsgesetzes neue Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Hintergrund für dieses "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" war eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008.

Buergerentlastungs-Gesetz Motiv Sparschweine

Demnach können nun Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen immer in voller Höhe abgesetzt werden, unabhängig von der Höchstgrenze von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro (für Selbstständige).

Wie bisher können auch Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, private Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-Versicherung, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies allerdings nur, solange durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro nicht bereits ausgeschöpft ist. Wer also weniger als 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro für seine Kranken- und Pflegeversicherung ausgibt, kann zusätzlich weitere Vorsorgebeiträge bis zum Erreichen der Höchstgrenze geltend machen.

Umfang der absetzbaren Beiträge

Während Beiträge zur Pflegepflicht-Versicherung ohne Einschränkungen geltend gemacht werden können, werden Beiträge zur Krankenversicherung nur für eine Basisabsicherung anerkannt. Unter der so genannten Basiskrankenversicherung (nicht zu verwechseln mit dem "Basistarif" in der privaten Krankenversicherung) ist vereinfacht ein Versicherungsschutz auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen. Nicht zur Basiskrankenversicherung zählen Beiträge für Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer. Auch Beiträge, die zur Sicherung des Einkommens dienen (Krankengeld in der gesetzlichen bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung) zählen nicht dazu.

Beitragsanteile, für die der Steuerpflichtige steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhält, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag ebenso wie Beitragsrückerstattungen. Steuerlich begünstigt werden also nur Beiträge, die den Steuerpflichtigen tatsächlich belasteten.

Bild zum Bürgerentlastungs-Gesetz

Entlastung für die Zukunftsvorsorge

Das Bürger-Entlastungsgesetz sorgt dafür, dass privat und gesetzlich Versicherte Geld sparen. Wer bislang also nicht genügend Mittel zur Verfügung hatte, um in eine private Altersvorsorge und damit in seine Zukunft zu investieren, hat nun deutlich mehr Spielraum. In Kombination mit staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. die "Riester-Rente" oder die "Basis-Rente" nach Rürup) kann so auch mit kleinen Beträgen eine attraktive Altersvorsorge aufgebaut werden.

Wir beantworten Ihre Fragen

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bürger-Entlastungsgesetz haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt.

Natürlich steht Ihnen auch Ihr persönlicher BBV-Berater gerne zur Verfügung und zeigt Ihnen Wege, wie Sie mit dem gesparten Geld eine sinnvolle Zukunftsvorsorge aufbauen.

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