Die Pflicht, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu besitzen, gilt seit In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitte Mai 2007. Diese Pflicht besteht sowohl für Vermittlungsunternehmen als auch für jeden einzelnen Versicherungsvermittler. Jeder Vermittler bedarf einer auf ihn lautenden gesonderten Versicherungsbescheinigung (§ 10 I Verordnungsentwurf). Der individuelle Deckungsschutz für den einzelnen Vermittler bezieht sich allein auf den Bereich Versicherungsvermittlung. Es besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht für die Vermittlung von Investmentfonds oder unternehmerische Beteiligungen.
Der Gesetzgeber verlangt nur von dem tatsächlichen Versicherungsvermittler den Abschluss und Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Personen, die Vorfeldtätigkeiten übernehmen (sog. Tippgeber, Anbahner, Datenaufnehmer oder Vermittlungsassistenten), benötigen keine Versicherung. Vermittlungsunternehmen sollten jedoch prüfen, ob sie auf Grund ihrer Versicherungsverträge verpflichtet sind, diese Personen zu melden oder ob auch auf diese Personen eine anteilige Prämienzahlung entfällt.
Das Gesetz unterscheidet bei Versicherungsvermittlern nicht zwischen Haupt- und Nebenberuflern. Auch Nebenberufler benötigen daher eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, es sei denn, sie agieren nur als Tippgeber.
Die Registrierung ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes im Mai 2007 möglich. Die Vertriebe und Vermittler, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2007 aufgenommen haben, können ihre Registrierung bis zum 01.01.2009 vornehmen und in der Zwischenzeit ohne Registrierung tätig sein. Die Versicherungspflicht gilt selbstverständlich auch für sie. Es wird empfohlen, die Registrierung sobald wie möglich vorzunehmen, da
Die gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten seit dem In-Kraft-Tretens des Gesetzes. In diesen Bereichen gibt es keine Übergangsregelungen. Alle Vermittler sind verpflichtet, nach außen hin klar festzulegen, ob sie als Makler oder Mehrfachagent tätig sind. Dies ist dem Kunden auch eindeutig mitzuteilen. Mehrfachagenten sind künftig dem Kunden gegenüber auch verpflichtet, die Versicherer zu benennen, mit denen sie regelmäßig zusammenarbeiten.
Hinsichtlich der Beratungs- und Dokumentationspflichten bietet die BBV folgende Unterlagen an:
Alle Vermittler, die erst nach dem 31.08.2000 erstmals tätig wurden, müssen einen Qualifikationsnachweis zur Registrierung erbringen. Dies gilt auch für die Vermittler, die ihre Tätigkeit seitdem nicht ununterbrochen ausgeübt haben.
Wer vor dem 01.01.2007 nachweislich die Tätigkeit als Vermittler aufgenommen (wichtig: Gewerbeschein beantragt !) hat, kann bis zum 01.01.2009 die Qualifikation nachholen.
Wichtig ist, dass diese Vermittler bis zum 01.01.2009 auch ohne geprüfte Qualifikation vermitteln dürfen, sofern eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.
Seit Mai 2007 darf ein Berufseinsteiger, der noch keinen Qualifikationsnachweis hat, nicht als verantwortlicher Versicherungsvermittler tätig werden. Er darf aber Kunden werben und Kundendaten aufnehmen und hierfür auch eine Provision erhalten. Ein solcher Tippgeber/Datenaufnehmer kann auch die Antragsaufnahme beim Kunden durchführen, sofern ein zugelassener verantwortlicher Vermittler gegenüber dem Kunden die Verantwortung für den erteilten Versicherungsrat übernimmt. Dies muss aus der Beratungsdokumentation eindeutig hervorgehen. Der Tippgeber/Datenaufnehmer handelt in diesem Fall als Bote des eigentlich verantwortlichen Vermittlers.