Seit 01.01.2010 können im Rahmen des Bürger-Entlastungsgesetzes Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden.
Unter Basiskrankenversicherung (nicht zu verwechseln mit dem so genannten Basistarif in der privaten Krankenversicherung) ist vereinfacht ein Versicherungsschutz auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen. Nicht zur Basiskrankenversicherung zählen Beiträge für Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer. Auch Beiträge, die zur Sicherung des Einkommens dienen (Krankengeld in der gesetzlichen bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung) zählen nicht dazu.
Beitragsanteile, für die der Steuerpflichtige steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhält, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag ebenso wie Beitragsrückerstattungen. Steuerlich begünstigt werden also nur Beiträge, die den Steuerpflichtigen tatsächlich belasteten.
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Hinweis: Privatversicherte geben für die Berechnung den von ihnen tatsächlich bezahlten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an (ohne den vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss). Die über den Basisbeitrag hinausgehenden Beitragsbestandteile für Zusatzleistungen werden durch das Programm durch einen automatischen Abschlag berücksichtigt.
Das berechnete Ergebnis stellt aufgrund der geringen Datenbasis lediglich einen Näherungswert dar. Für eine exakte, auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestimmte Darstellung steht Ihnen gerne Ihr BBV-Berater zu Verfügung. Fordern Sie dazu weitere Informationen über das integrierte Kontaktformular an. Ihre Anfrage wird verschlüsselt und ohne Weitergabe der von Ihnen im Berechnungsprogramm gemachten Angaben an den zuständigen BBV-Berater weitergeleitet.
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