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BBV Lexikon - H

Haftpflicht-Versicherung

Sie ersetzt Schäden, die der Versicherte Dritten zufügt und für die er nach dem Gesetz Schadenersatz zu leisten hat. Um unterschiedliche Risiken abdecken zu können, existieren diverse Arten der Haftpflicht-Versicherung: private Haftpflicht-Versicherung, Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung, Berufs-Haftpflicht-Versicherung etc.

Die Besonderheit der BBV:
Eine besonders attraktive Haftpflicht-Versicherung mit vielen Leistungsverbesserungen bietet die von einer neutralen Jury mit dem 1. Platz des Produkt-Innovationspreises für Versicherungen* ausgezeichnete BBV-Kompakt-Police.

*Auszeichnung durch die Zeitschrift CAPITAL

Hausrat

In den Versicherungsbedingungen wird der Begriff "Hausrat" folgendermaßen definiert. Hausrat sind alle Sachen, die zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Jede beliebige Nutzung zu privaten Zwecken begründet die Zugehörigkeit zum Hausrat.

Hausrat-Versicherung

Versicherung für die beweglichen Sachen in der Wohnung (Hausrat), also Möbel, Kleidung usw. gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl und einige weitere Risiken.

Die Besonderheiten der BBV:
Im Rahmen der BBV-Kompakt-Police sind folgende Hausratschäden zusätzlich versichert:

  • Implosion von elektrischen Geräten
  • Anprall von Flugkörpern oder Fahrzeugen
  • Überschallknall
  • Innere Unruhen
  • Einbruchdiebstahl aus Fahrzeugen, Anhängern oder Wohnwagen
  • Vandalismus auch ohne vorherigen Einbruch
  • Aquariumwasser
  • Verkehrsmittelunfall
  • Überspannung nach einem Blitzschlag
  • Fahrraddiebstahl bis 1.500 EUR (Erhöhung ist möglich)
Inklusive Absicherung gegen so genannte "erweiterte Elementarschäden" mit der BBV-Allgefahren-Deckung.

Die Vorteile sind so überzeugend, dass eine neutrale Jury die BBV-Kompakt-Police einstimmig mit dem 1. Platz des Produkt-Innovationspreises für Versicherungen* ausgezeichnet hat.

*Auszeichnung durch die Zeitschrift CAPITAL

Heil- und Hilfsmittel

Als Heilmittel gelten medizinische Bäder, Massagen, Packungen, Inhalationen, mechanische Behandlungen, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Krankengymnastik, Atmungsbehandlungen, Stimmbildungen durch staatliche geprüfte Angehörige von Heilberufen (z.B. Masseure). Als Hilfsmittel gelten technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Dazu gehören nicht Behandlungs- und medizinisch-technische Geräte sowie sanitäre Bedarfsmittel. Aufwendungen für Betriebsfähigkeit, Gebrauch und Pflege von Hilfsmitteln sind nicht erstattungsfähig.

Kleine Hilfsmittel sind:

  • Brillen oder Kontaktlinsen
  • Bandagen
  • Bruchbänder
  • Leibbinden
  • Gummistrümpfe
  • Fußeinlagen
  • orthopädische Schuhe
Große Hilfsmittel sind:
  • Hörgeräte
  • Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf)
  • Kunstglieder
  • orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate
  • Krankenfahrstühle

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