Dem Versicherungsnehmer sind durch Gesetz oder Vertrag Pflichten besonderer Art, Obliegenheiten, auferlegt. Beispiel: Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Einkommensverhältnisse etc.), die für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag maßgeblich sein können, sind vom Versicherungsnehmer unverzüglich dem Versicherer bekanntzugeben. Versäumt er dies schuldhaft, handelt es sich um eine sog. Obliegenheitsverletzung, die negative Auswirkungen auf den Vertrag haben kann: z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers, Anfechtung des Vertrages.
| Telefon: | 01801 / 228 366 * |
| 089 / 6787-1111 | |
|
Montag bis Freitag |
|
| Fax: | 01801 / 228 329 * |
| E-Mail: |
|
|
* Festnetz: |