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BBV Lexikon - U

Überschussbeteiligung

  • Die Überschüsse in der Lebens- und Krankenversicherung beruhen auf einer gesetzlich vorgeschriebenen, vorsichtigen Beitragskalkulation. Diese basiert unter anderem auf vorsichtigen Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und zum Rechnungszins, darüber hinaus auch auf Stornogewinnen und Verwaltungskostengewinnen.
  • In der Lebens- und Krankenversicherung ist die Beteiligung der Kunden an diesen Überschüssen zwingend vorgeschrieben.
  • In der Lebensversicherung weisen die Versicherungsunternehmen regelmäßig 98% der Überschüsse der Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) zu und finanzieren damit die Überschussbeteiligung.
  • In der Krankenversicherung legt das Versicherungsaufsichtsgesetz Grundsätze für die Zuführung zur Alterungsrückstellung fest sowie die Direktgutschrift und die Beitragsrückerstattung.

Umtauschrecht

Wird bei der Risikoversicherung ein Umtauschrecht vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb der ersten 10 Jahre die Versicherung in eine Kapital-Lebensversicherung umwandeln. Der Vorteil gegenüber einem Neuabschluss liegt darin, daß bei der Umwandlung keine erneute Gesundheitsprüfung verlangt wird.

Unfall

Definition in der privaten Unfallversicherung: Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung bewirkt.

Unfall-Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld

Bei einem Krankenhausaufenthalt nach einem Unfall zahlt die BBV zunächst ein Krankenhaustagegeld für jeden Tag im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 3 Jahren. Für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die der Versicherte Unfall-Krankenhaustagegeld bezogen hat, erhält er das vertraglich vereinbarte Genesungsgeld.

Unfall-Rente

Durch die Mitversicherung einer BBV Unfall-Rente kann eine sehr wichtige Versorgungslücke geschlossen werden: bei Invaliditätsgraden ab 50% wird die vereinbarte monatliche Unfall-Rente bis zum Lebensende geleistet.

Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht)

Um bei einem Schaden keinen finanziellen Verlust zu erleiden, muss die Versicherung stets auf dem aktuellen Stand sein. Das heißt, die Versicherungssumme darf nicht niedriger sein als der tatsächliche Neuwert des Hausrates. Liegt die Versicherungssumme dennoch unter dem Neuwert, spricht man von Unterversicherung und die Entschädigung wird im Schadenfall gekürzt.

Die BBV verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung einer Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht).

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